Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 371

§ 371 – Selbstverwaltungsorgane

(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet. (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. (3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen. (4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. (5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen. (6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden. (7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. (8) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur für Arbeit hat Selbstverwaltungsorgane, bestehend aus einem Verwaltungsrat und Verwaltungsausschüssen.
  • Diese Organe überwachen die Verwaltung und beraten zu aktuellen Arbeitsmarktfragen.
  • Sie erstellen eine Geschäftsordnung, die von mindestens drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden muss.
  • Die Bundesagentur kann auch ohne Selbstverwaltung tätig werden, wenn sie der Fachaufsicht unterliegt.
  • Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane arbeiten ehrenamtlich und vertreten gleichmäßig Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften.